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2 - Das Konzept 

2.4 Die Rechtsformfrage

Öffentlicher Güternahverkehr als Element der öffentlichen Daseinsvorsorge

Wenn die S21-Infrastruktur einer anderen Nutzung zugeführt werden soll, stellt sich die Frage: in wessen Regie und Eigentum? Baugrube und Tunnelanlagen gehören der DB AG, die durch freiwillige oder erzwungene Eigentumsübertragungen von den Grundstücksbesitzern erworben wurden. Soll die S21-Infrastruktur für unterirdische Güterlogistik umgenutzt werden, muss die Frage nach Eigentum und Regie vor dem Hintergrund dieser neuen Zweckbestimmung beantwortet werden 1.

Die Versorgung der Bürger*innen und auch „der Wirtschaft“ mit Gütern und Dienstleistungen durch entsprechende Verkehrsinfrastruktur ist eine Aufgabe der öffentlichen, in Städten und Ballungsräumen der kommunalen Daseinsvorsorge. Dies gilt zumindest für eine lebensnotwendige Grundversorgung und zumindest solange der Markt allein dies nicht sicherstellen kann. Die derzeitige (Nicht-) Organisation der innerstädtischen Güterlogistik erfüllt immer weniger diese Voraussetzungen. Sie beeinträchtigt Umwelt und Lebensqualität in der Stadt und erweist sich auch aus Sicht der Logistikbranche selbst als zunehmend dysfunktional. Dies erfordert im Interesse aller Beteiligten eine stärkere staatliche bzw. kommunale Regulierung bzw. trägerschaftliche Verantwortung. Insofern liegen bei der Güterlogistik ähnliche Prämissen vor wie bei anderen Bereichen kommunaler Dienstleistungen, am ähnlichsten vielleicht beim Öffentlichen Personennahverkehr.

In der Plausibilitätsstudie (S. 32) werden als Rahmenbedingungen des Systems unterirdischer Güterlogistik verschiedene Betreibermodelle diskutiert 2. Favorisiert wird im Umstiegskonzept klar der Vorschlag eines öffentlichen Betriebs. In Anlehnung an das in Großstädten überwiegend bewährte Modell des Öffentlichen Personennahverkehrs sollte die unterirdische städtische Logistik als Öffentlicher Güternahverkehr – ÖGNV organisiert werden. In welcher Rechtsform ein ÖGNV gefasst werden soll, ob in Analogie zum kommunalen ÖPNV-Unternehmen SSB AG, in Trägerschaft der Region, ob als AG, GmbH, Genossenschaft oder kommunaler Eigenbetrieb, muss der weiteren Diskussion überlassen werden.

Theoretisch wäre zwar denkbar, dass die S21-Infrastruktur auch bei einer Umnutzung für unterirdische Güterlogistik im Eigentum der DB AG bliebe. Das würde aber voraussetzen, dass die DB die vorletzte Meile der Güterversorgung im Anschluss an den Schienengüterverkehr als Teil ihres Auftrags ansähe. Näherliegend ist eine Eigentumsübertragung an die Stadt Stuttgart, denkbar in einem Paket mit der Rückübertragung des Eigentums am Gleisvorfeld und am Abstellbahnhof, soweit er für den Bahnbetrieb erforderlich bleibt, auf die DB AG.  In städtischem Eigentum sollen alle nicht für den Bahnbetrieb notwendigen Flächen bleiben, wie z.B. das dem Wohnungsbau vorzubehaltende C-Areal (s. Umstiegskonzept 2016, S. 26) und natürlich die freigelegten Flächen der Baugrube, die in dem hier vorgeschlagenen Konzept für viele weitere kommunale Funktionen (Kultur, Freizeit, Naherholung) genutzt werden sollen.

 


 

1 In etwa zwanzig Fällen ist die Eigentumsübertragung noch strittig.

2 Vorgestellt werden Trägerschaft und Betrieb a) durch einen oder mehrere Logistikdienstleister im Wege eine Auftragsvergabe, b) durch ein Konsortium aus Verladern, Dienstleistern und Investoren, c) durch ein Joint Venture zwischen Privatunternehmen und öffentlicher Körperschaft oder d) durch die öffentliche Hand unmittelbar oder über Lizensierungen.